Button Lösung - für OnlineShop Betreiber
“Button-Lösung“ was ist das?
In erster Linie soll die neue Gesetzesvorgabe Verbraucher vor Abofallen und Abzockern schützen. Bei diesen Fallen ist oftmals nicht auf Anhieb erkennbar, dass es sich um kostenpflichtige Leistungen handelt.
Der Gesetzgeber sieht daher pauschal vor die Regelung für alle kostenpflichtige Verträge von Unternehmern mit Verbrauchern im Internet verpflichtend zu machen.
Was heißt das für Rechtsgeschäfte/Käufe im Internet?
Im Detail wird der Anbieter verpflichtet, den Verbraucher vor dem Vertragsabschluß mittels einer deutlichen Schaltfläche (Button) mit der Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen“ auf den kostenpflichtigen Abschluß des Vertrages hinzuweisen. Das Gesetz spricht zwar nicht ausdrücklich von einem Button, Alternativen dürften aber eher schwer zu finden sein, da der Gesetzestext wie folgt lautet:
Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.
Eine Bestätigung erfordert einen Klick des Besuchers/Verbrauchers, den er in der Regel über einen Button oder einen Link ausführt. Sicherlich wird es in naher Zukunft zu gerichtlichen Auseinandersetzungen um die Zulässigkeit anderer Bezeichnungen als "zahlungspflichtig bestellen" kommen. Die gängigen Begriffe/Texte wie "weiter mit Bestellung", "Bestellung abschliessen", "Bestellen" oder nur "Weiter", dürften in diesen Auseinandersetzung aber mit Sicherheit nicht bestehen.
Ergänzende Informationen vor der Bestellung?
Neben der Button-Lösung müssen dem Verbraucher klar und verständlich, in hervorgehobener Weise, folgende Informationen zur Verfügung stehen.
- wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung
- Gesamtpreis inklusive aller Steuern und Abgaben, zusätzlich anfallender Versand-, Fracht-, Verpackungs-, Liefer- und oder Zustellkosten sowie aller sonstigen Kosten
- bei Dauerschuldverhältnissen die Laufzeit und die Kündigungsmodalitäten
Gilt gleiches bei Verträgen zwischen Unternehmern (b2b)?
Die Regelung gilt nur im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, also im Bereich des Fernabsatz. Werden Verträge mit Verbrauchern als auch Unternehmern geschlossen ist die Button-Lösung wiederum verpflichtend.
Was sind die Folgen?
Die Nichteinhaltung stellt zum einen einen abmahnfähigen Rechtsverstoß dar zum anderen gelten nach der Gesetzeslage Verträge, die ohne entsprechenden Button geschlossen werden, als nicht wirksam abgeschlossen. Kurz um, der Unternehmer/Verkäufer hat im Streitfall keinen Anspruch auf Bezahlung der angebotenen Leistung.
Diesen Beitrag teilen: