Abmahnungen wegen „Gefällt mir“-Button von Facebook

Die Verbraucherzentrale NRW hat bei verschiedenen Unternehmen per Abmahnung darauf bestanden, den auf deren Homepage integrierten Facebook-„Gefällt mir“-Button den deutschen Datenschutzrichtlinien anzupassen.

Abmahnungen wegen „Gefällt mir“-Button von Facebook

 

Viele Unternehmen stellen den Usern auf ihrer Homepage den „Gefällt mir“-Button von Facebook zur Verfügung. Denn durch das Teilen und Liken der Inhalte generieren sie mehr Traffic auf der Seite, erzielen somit bessere Rankings bei den diversen Suchmaschinen und erhalten zudem noch jede Menge Feedback. Nicht zu unterschätzen ist dabei das kostenlose Empfehlungsmarketing, das dadurch entsteht.

Doch was viele User und auch Webseiten-Betreiber nicht wissen: durch die Implementierung eines solchen Social Plug-ins setzt das soziale Netzwerk sogenannte Cookies auf die Computer, Tablets und Smartphones der Seitenbesucher und liest so - nur durch das bloße Aufrufen der Seite - alle Bewegungen des Users mit. Dabei muss der Besucher nicht einmal einen Facebook-Account besitzen. Nur mittels Integration des „blauen Daumens“ auf der Webseite werden beim Öffnen einer solchen Seite unbemerkt die IP-Adresse und sämtliche Nutzerdaten automatisch an den Betreiber und somit auch an das soziale Netzwerk weitergegeben. Sollte sich der Surfer jemals bei Facebook einen Account einrichten, kann er wiedererkannt und sofort mit den passenden Informationen versorgt werden.

Über diesen Vorgang müssen laut deutschen und europäischen Datenschutzstandards die User beim Betreten einer solchen Seite ausdrücklich informiert werden bzw. müssen diesem Vorgehen widersprechen können. Aus Sicht der Verbraucherzentrale stellt das Fehlen eines solchen Hinweises unlauteres Geschäftsgebahren dar und verstößt zudem gegen das Telemediengesetz. Außerdem wird das Vertrauen der Kunden missbraucht, die allein durch das Vorhandensein eines Like-Buttons zur Informationsquelle für Facebook werden.

Desweiteren hat ein Gericht in Belgien im November 2015 entschieden, dass das Surfverhalten von Nicht-Mitgliedern von Facebook nicht mehr verfolgt werden darf. Doch ein einfacher Hinweis in den Datenschutzrichtlinien auf die Weitergabe der Daten an das soziale Netzwerk genügt nicht. Auch das Vermerken im Kleingedruckten, dass der Seitenbetreiber keinen Einfluss auf die Daten hat, die durch das Plug-in an das soziale Netzwerk weitergeleitet werden, ist nicht ausreichend. Ein Verweis auf die Datenschutzbestimmungen von Facebook wird ebenso nicht anerkannt.

Um die Verhaltens- und Entscheidungsfreiheit der Verbraucher zu schützen und dem Gesetz gerecht zu werden, ist es notwendig, den Seitenbesucher bereits beim Öffnen der Seite über die Datensammlung zu informieren und ihm die Möglichkeit bieten, dieser zu widersprechen.

Quelle: http://www.verbraucherzentrale.nrw/likebutton

Autor: Timo Langer